Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Präsentation

Jegliche, auch teilweise Verwendung von uns mit dem Ziel des Vertragsschlusses vorgestellten und überreichten Arbeiten und Leistungen (Präsentation), welche urheberrechtlich für uns oder Dritte geschützt sind, bedarf unserer vorherigen Zustimmung. Das gilt auch für die Verwendung in geänderter oder bearbeiteter Form und für die Verwendung der unseren Arbeiten und Leistungen zugrunde liegenden Ideen, sofern diese in den bisherigen Werbemitteln des Auftraggebers keinen Niederschlag gefunden haben. In der Annahme eines Präsentationshonorares liegt keine Zustimmung zur Verwendung unserer Arbeiten und Leistungen vor.

 

  1. Abwicklung von Aufträgen

2.1. Von uns übermittelte Besprechungsprotokolle sind verbindlich, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich (innerhalb einer Woche) nach Erhalt widerspricht.

2.2. Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel (insbesondere Negative, Modelle, Original-Illustrationen u.ä.), die wir erstellen oder erstellen lassen, um die nach dem Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben unser Eigentum. Eine Herausgabepflicht an den Auftraggeber besteht nicht. Zur Aufbewahrung sind wir nicht verpflichtet.

 

  1. Auftragserteilung an Dritte

3.1. Wir sind berechtigt, die uns übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder Dritte damit zu beauftragen.

3.2. Wir sind berechtigt, Aufträge zur Produktion von Werbemitteln, an deren Erstellung wir vertragsmäßig mitwirken, im Namen des Auftraggebers zu erteilen. Der Auftraggeber erteilt hiermit ausdrücklich entsprechende die Vollmacht.

3.3. Aufträge an Werbeträger (Drittdienstleister) erteilen wir im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Werden Mengenrabatte oder Malstaffeln in Anspruch genommen, erhält der Auftraggeber bei Nichterfüllung der Rabatt- oder Staffelvoraussetzungen eine Nachbelastung, die sofort fällig wird. Für mangelhafte Leistung der Werbeträger haften wir nicht.

 

  1. Lieferung, Lieferfristen

4.1. Unsere Lieferverpflichtungen sind erfüllt, sobald die Arbeiten und Leistungen von uns zur Versendung gebracht sind. Das Risiko der Übermittelung (z.B. Beschädigung, Verlust, Verzögerung), gleich mit welchem Medium übermittelt wird, trägt der Auftraggeber.

4.2. Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn der Auftraggeber etwaige Mitwirkungspflichten (z.B. Beschaffung von Unterlagen, Freigaben) ordnungsgemäß erfüllt hat.

4.3. Von uns zur Verfügung gestellte Vorlagen und Entwürfe sind nach Farbe, Bild- oder Tongestaltung erst dann verbindlich, wenn ihre entsprechende Realisierungsmöglichkeit schriftlich von uns bestätigt wird.

 

4.4. Wettbewerbsrechtliche Überprüfungen sind nur dann unsere Aufgabe, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

 

  1. Vergütung und Zahlungsbedingungen

5.1. Vereinbarte Preise sind Nettopreise, zu denen die jeweils geltende Mehrwertsteuer hinzukommt. Künstlersozialabgabe, Zölle oder sonstige, auch nachträglich entstehende Abgaben werden an den Auftraggeber weiterberechnet.

5.2. Entwürfe und Werkzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung der Nutzungsrechte eine einheitliche Leistung. Die Vergütung dieser Leistung setzt sich aus folgenden Teilhonoraren zusammen:

  1. a) dem Entwurfshonorar
  2. b) dem Entgelt für das Copyright/Nutzungshonorar
  3. c) dem Reinzeichnungshonorar

5.3. Die Vergütung wird auf der Grundlage des Vergütungstarifvertrages des SDSt/AGD für Grafik-Design-Leistungen in der jeweils gültigen Fassung berechnet.

5.4. Die Vorlage von Konzepten, Entwürfen und sämtliche sonstige Tätigkeiten, die Markensprache für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

5.5. Bei Werbemittlung sind die jeweils gültigen Listenpreise der Werbeträger am Erscheinungstag verbindlich, welche bei Auftragserteilung dem Auftraggeber mitgeteilt werden.

5.6. Unsere Rechnungen sind 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.

5.7. Im Falle der nicht fristgerechten Zahlung muss der Auftraggeber die gesetzlichen Verzugszinsen sowie sämtliche der Markensprache im Rahmen der Beitreibung der ausstehenden Rechnungen entstehenden außergerichtlichen Kosten erstatten, die auf mindestens 15 % des fälligen Betrages festgesetzt werden.

5.8. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von der Markensprache hohe finanzielle Vorleistung, so sind Abschlagszahlungen in Höhe von 30 % des Auftragvolumens bei Auftragserteilung und weiteren 30 % bei Produktionsfreigabe zu leisten.

 

  1. Urheberrecht und Nutzungsrechte

6.1. Jeder der Markensprache erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an seinen Werkleistungen gerichtet ist. Es gelten die Bestimmungen der §§2 und 31, 32 UrhG in Verbindung mit den Werkvertragsbestimmungen des BGB, ergänzend die weiteren Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes.

6.2. Für die Entwürfe und Werkzeichnungen der Markensprache und ihrer Mitarbeiter, Angestellten und Gesellschafter als geistige Schöpfung gilt das Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungsnähe nicht erreicht ist.

6.3. Die Entwürfe und Werkzeichnungen dürfen einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen oder Details – ist unzulässig.

6.4. Wir werden unserem Auftraggeber mit Ausgleich sämtlicher, den Auftrag betreffender Rechnungen alle für die Verwendung unserer Arbeiten und Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte in dem Umfang übertragen, wie dies für den Auftrag vereinbart ist oder sich aus den für uns erkennbaren Umständen des Auftrags ergibt. Im Zweifel erfüllen wir unsere Verpflichtung durch Einräumung nicht ausschließlicher Nutzungsrechte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für die Einsatzdauer des Werbemittels, jedoch max. bis zu einem Jahr. Jede darüber hinausgehende Verwendung, insbesondere die Bearbeitung, bedarf

unserer Zustimmung.

6.5. Ziehen wir zur Vertragserfüllung Dritte heran, werden wir deren Nutzungsrechte im Umfang der Ziffer erwerben und dementsprechend dem Auftraggeber übertragen.

6.6. Erst mit der Zahlung des Nutzungshonorares erwirbt der Auftraggeber das Recht, die Arbeiten im

vereinbarten Rahmen zu verwenden/nutzen.

6.7. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

7.1. An Konzepten, Entwürfen und Werkzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.

7.2. Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.

7.3. Die Zusendung und etwaige Rücksendung der Arbeiten gehen auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

 

  1. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster

8.1. Vor Ausführung der Vervielfältigung sind der Markensprache die Korrekturmuster vorzulegen.

8.2. Die Produktionsüberwachung durch Markensprache erfolgt automatisch und berechtigt, nach eigenem Ermessen – unter Berücksichtigung der Vorstellungen und Vorgaben des Auftraggebers – die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu erteilen.

8.3. Texte werden nach bestem Wissen sorgfältig gelesen. Ziffer 10 gilt sinngemäß auch für die Texte.

8.4. Von allen vervielfältigten Arbeiten erhält Markensprache 10 bis 20 einwandfreie ungefaltete Belege, bei wertvollen Stücken eine angemessene Anzahl unentgeltlich überlassen. Markenspracheist berechtigt, diese Muster zum Zweck der Eigenwerbung zu verwenden.

 

  1. Gewährleistung, Haftung

9.1. Mit der Genehmigung von Konzepten, Entwürfen, Reinausführungen oder Werkzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text.

9.2. Für die vom Auftraggeber freigegebene Konzepte, Entwürfe, Reinausführungen oder Werkzeichnungen entfällt bei entstandenen Mängeln jede Haftung durch Markensprache .

9.3. Von uns gelieferte Arbeiten und Leistungen hat der Auftraggeber unverzüglich nach Erhalt, in jedem Falle aber vor einer Weiterverarbeitung, zu überprüfen und Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen keine Ansprüche des Auftraggebers.

9.4. Bei Vorliegen von Mängeln steht uns das Recht zur zweimaligen Nachbesserung innerhalb angemessener Zeit zu.

9.5. Schadenersatzansprüche jeder Art sind ausgeschlossen, wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen nicht leicht fahrlässig gehandelt haben. Das gilt nicht bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Falle ist die Haftung auf typische und vorhersehbare Schäden beschränkt. Gegenüber Unternehmern haften wir für Schadensersatzansprüche jeder Art ferner nicht bei grob fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten durch einfache Erfüllungsgehilfen. Schadensersatzansprüche jeder Art gegenüber Unternehmern sind auf den Ausgleich typischer und vorhersehbarer Schäden beschränkt.

 

  1. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

10.1. Im Rahmen des übernommenen Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit.

10.2. Die vom Auftraggeber überlassenen Vorlagen, Fotos, Texte, Modelle, Muster etc. werden von Markensprache unter der Voraussetzung verwendet, dass der Auftraggeber zu deren Verwendung berechtigt ist.

  1. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

11.1. Sonderleistungen wie z.B. die Umarbeitung oder Änderung von Werkzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach dem Zeitaufwand entsprechend gesondert berechnet.

11.2. Markensprache ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen.

11.3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von Markensprache abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, Markensprache im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.

11.4. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, Anfertigungen von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Fotosatz, Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.

11.5. Kosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen sind, werden nur in Rechnung gestellt, wenn die Reise mit dem Auftraggeber vereinbart wurde.

  1. Erfüllungsort/Gerichtsstand, anwendbares Recht

12.1. Ist der Auftraggeber Kaufmann, so ist das für unseren Sitz zuständige Gericht als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten vereinbart.

12.2. Es gilt deutsches Recht.

12.3. Erfüllungsort für beide Teile ist München.